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Impressum & AGB

Angaben gem. §5 TMG

CONZE DRUCK GmbH & Co.KG
Neutorstraße 3
34434 Borgentreich

Telefon 05643 980254
Telefax 05643 980255
E-Mail info@conzedruck.de

Webmaster ist Institut für Internet und Neue Medien / greencat.de

Umsatzteueridendifikationsnummer: DE170223987
HRA 3247 / HRB 5004

Geschäftsführer:
P. Conze, Dipl. Wirt. Ing. Druck (fh),
G. Conze, Kaufmann

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Peter Conze

 

Bildnachweise

Herstellerabbildungen mit Freigabe der jeweiligen Hersteller,
Jutta Jelinski · www.fotografie-jelinski.de,
Thomas Nutt · www.thomasnutt.de,
Urlaubsbild Kontakt · Designed by freepik,
Weitere Abbildungen: fotolia.com, stock.adobe.com, depositphotos.com, pixabay.com, freepik.com

Musik Telefon-Warteschleife: https://www.musicfox.com/info/kostenlose-gemafreie-musik.php

 

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Bitte beachten Sie neben unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch unsere Hinweise zur Produktion in Sammelform (SF)


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webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm

Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.


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Allgemeine Geschäftsbediungungen

Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
für die Druckindustrie der Conze Druck GmbH & Co. KG, 34434 Borgentreich
Stand 08.2002

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

IV. Lieferung
1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt.
Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorübergehender Dauer – insbesondere lieferverzögernde Ereignisse, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten – sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in den genannten Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über das Ereignis nach Satz 1 informieren.
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.  Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
3. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
4. bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
5. bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
6. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Verjährung 
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX. Handelsbrauch 
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung 
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Folierungs- und Beschriftungsleistungen der Conze Druck GmbH & Co. KG, 34434 Borgentreich

Stand 5.2017 Allgemeines Für alle Lieferungen und Leistungen von CONZE DRUCK finden ausschließlich die nachstehenden Bedingungen An­wen­dung. Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sie gelten auch dann, wenn der Auftrag­geber bei der Auftragserteilung auf eigene Geschäfts­bedingungen oder Bezugsbedingungen verweist, es sei denn, CONZE DRUCK hat den Geschäftsbedingungen oder Bezugsbedingen des Auftraggebers ausdrücklich zu­ge­stimmt.

Leistungen                                                                                            
CONZE DRUCK bietet die folgenden Leistungen nach An­forde­rungen des Auftraggebers an:
·  Erstellung von Grafiken, Gestaltungen und Druckdaten
·  Foliendrucke und Folienplots
·  Abholung, Rückbringung, Reinigung
·  Demontage und Montage von Fahrzeuganbauteilen
·  Aufbringung und Entfernung von Aufklebern und Fahrzeugfolierungen

Angebote und Aufträge
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir auf einen Auftrag eine schriftliche Bestätigung abgesendet haben. Angebots­preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Größ­en­an­gaben für folierte, beschriftete oder be­druckte Flächen beziehen sich immer auf die rechteckige Fläche, welche alle Motive oder Schriften einfasst. Festpreise müssen aus­drücklich schriftlich vereinbart werden. In allen anderen Fällen können die endgültigen Preise von den Angebots­preisen abweichen. Tritt der Auftraggeber aus von ihm zu vertretenden Gründen von einem Vertrag zurück, so berechnen wir bei neutraler Ware bzw. noch nicht begonnener Leistungserbringung, unbeschadet des Nach­weises und der Geltendmachung höherer tatsäch­licher Kosten bzw. eines höheren Schadens, einen Betrag in Höhe von 50 % der Auftragssumme. Bei bereits begonnener Leistungserbringung bzw. bei bereits er­folgter Lieferung von Informationen be­rech­nen wir stets 100 % der Auftragssumme. Dem Käufer bleibt der Nach­weis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Nutzungsrechte
Wir behalten uns alle Rechte an unseren gedruckten oder elektronischen Veröffentlichungen, sowie an erstellten Konzepten, Vorschlägen und grafischen Arbeiten vor, sofern nichts Anderes schriftlich ver­ein­bart wurde. Eine anderweitige Nutzung oder eine Wei­ter­gabe an Dritte ist unzulässig. Bei Zu­wider­handlung steht CONZE DRUCK die Vergütung zu, die angefallen wäre, wenn CONZE DRUCK den betreffenden Auftrag für den Auf­trag­geber durchgeführt hätte. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben CONZE DRUCK vorbehalten. Der Auftraggeber stimmt automatisch einer Ver­wen­dung von Informationen über angefertigte Werbe­drucke und durchgeführte Folierungen zum Zweck des Nachweises von Referenzen gegenüber Dritten durch CONZE DRUCK zu.

Haftungsausschluss
Bei Warenlieferungen und Werkleistungen haftet CONZE DRUCK nicht über den in Zusammenhang mit dem Schaden stehenden jeweiligen Warenwert hinaus. Über­lässt der Auftraggeber CONZE DRUCK Gegenstände, so haftet CONZE DRUCK nicht für Beschädigungen oder Verluste, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Eine Haftung von CONZE DRUCK bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder andere Gründe, die außerhalb des Ein­fluss­bereiches von CONZE DRUCK liegen, ist auch bei Fix­ter­minen ausgeschlossen. Die vorstehenden Be­stim­mungen gelten auch für Handlungen unserer Ver­richtung- und Erfüllungsgehilfen. Anderslautende Ver­einbaren müssen schriftlich geschlossen werden.

Versicherung von Fahrzeugen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass überlassene Fahr­zeug verkehrssicher sind und mit einer Haftplicht- und Voll­kaskoversicherung mit maximal 500 EUR Selbst­be­tei­ligung abgedeckt sind sowie, dass das Fahrzeug von Personal von CONZE DRUCK oder beauftragte Dritte gefahren werden darf. Eine Haftung von CONZE DRUCK über eine Selbst­beteiligung von 500 EUR hinaus ist aus­geschlossen.

Voraussetzungen von Fahrzeugen
Die Lackoberfläche von Fahrzeugen, die der Auftrag­geber von CONZE DRUCK folieren oder beschriften lässt, muss original, neuwertig und insbesondere nicht stumpf sein. Ebenso dürfen keine Kratzer, Steinschläge, Stellen mit Korrosion bzw. Rost­stellen vorhanden sein. Angebaute Teile müssen original vom Fahrzeughersteller sein und deren Befestigungen dürfen nicht verändert oder korrodiert sein. Der Lackaufbau des Fahrzeugs muss auf allen Teilen, die foliert werden sollen, fachgerecht und mit einwandfreier Haftung ausgeführt sein. CONZE DRUCK haftet nicht für Mängel der Folierung oder Beklebung oder für Schäden an dem Fahrzeug, welche auf o.g. Mängel an dem Fahrzeug zurückzuführen sind. Das Fahrzeug muss komplett geleert sein, CONZE DRUCK über­nimmt keine Haftung für Gegenstände, die der Auftrag­geber im Fahrzeug belässt. Die zu folierenden Lack­flächen müssen sauber sein (frisch gewaschen, keine Insektenreste, Asphaltflecken und kein Brems­staub). Reinigungsarbeiten oder Lack­aufbereitungen sind nicht Gegenstand des Folierungsauftrages und werden nach Aufwand gesondert abgerechnet.

Druckerzeugnisse
Handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit usw. gegenüber Vorlagen behalten wir uns vor. Insbesondere können Druckfarben aufgrund der verschiedenen Druck­ver­fahren, Bedruckstoffe oder Unterründe von der Vorgabe abweichen.

Ausführung von Folierungen
Bei einer Standard-Folierung gilt, wenn nicht anders vereinbart:
·  Türgriffe werden nicht foliert
·  Griffmulden werden ausgespart
·  Außenspiegel werden nicht foliert
·  Bei engen Rundungen wird die Folie geschnitten und es entstehen Überlappungen
·  Herstellerschriftzüge werden fachgerecht entfernt und im Handschuhfach deponiert
·  Flexible Fugen werden ausgespart
·  Unlackierte Oberflächen (z.B. Stoßfänger, Kunststoffteile) werden nicht foliert
·  Folierungen erfolgen nur an der Außenhaut des Fahrzeugs
·  Fahrzeugdächer werden nicht beklebt

Internet
CONZE DRUCK haftet nicht für die Richtigkeit der im Internet eingestellten Daten. Alle Veröffentlichungs-, Ver­viel­fältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an den Daten und der Software liegen ausschließlich bei CONZE DRUCK. Daten aus den Internetseiten von CONZE DRUCK zu vervielfältigen oder Dritten zu überlassen ist unzulässig.

Zahlungsbedingungen
Zahlungen des Auftraggebers für Leistungen der Firma CONZE DRUCK werden stets mit Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung ist erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag ohne Abzüge auf dem Konto der Firma CONZE DRUCK eingeht. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit keine Zahlung, fallen Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank an. CONZE DRUCK ist in diesem Falle berechtigt die Erbringung von Leistungen bis zum Zahlungseingang auszusetzen oder vom Auftrag zurückzutreten. CONZE DRUCK ist berechtigt Fahrzeug des Auftraggebers bis zum Empfang fälliger Zahlungen zurückzuhalten und angemessene Abstellkosten zu berechnen.
Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche blei­ben vorbehalten. Bei Vereinbarung von Vorauszahlung ist CONZE DRUCK erst mit Eingang der vereinbarten Zahlung zur Aufnahme von Tätigkeiten verpflichtet.

Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren, erstellte Konzepte, bleiben bis zur Vollständigen Bezahlung Eigentum von CONZE DRUCK. Grafiken, Druck- und Schneidedaten, erstellte Softwareprogramme (z.B. Internet-, Anwendungs­software) sowie Zwischenerzeugnisse jedweder Art sind nicht Gegenstand der Vertragsleistung und bleiben Eigentum von CONZE DRUCK.

Liefertermine
Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Em­pfän­gers. Verpackungskosten werden zum Selbst­kosten­preis in Rechnung gestellt. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfristen sind nur an­nähernd und nicht verbindlich. Für Transport­ver­zögerungen und durch Beschädigung der Verpackung verursachte Mängel übernimmt CONZE DRUCK keine Haftung. Die Verpflichtung zur Einhaltung eines Fixtermins er­lischt, wenn der Auftraggeber die zur Produktion notwendigen Informationen und Unterlagen nicht inner­halb der vereinbarten Frist an CONZE DRUCK übermittelt. Ist eine Frist zur Übermittlung der zur Produktion not­wen­digen Informationen und Unterlagen nicht ver­einbart, ist CONZE DRUCK von der Verpflichtung zur Einhaltung des Fixtermins befreit, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass er diese rechtzeitig an CONZE DRUCK über­mittelt hat. Dies gilt ebenso, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Vorauszahlung nicht innerhalb der ver­einbarten Frist leistet.

Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist auf Waren und auf durch­geführte Arbeiten an Fahrzeugen beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei der Über­gabe beklebter Fahrzeug muss eine Mängelanzeige sofort bei der Abnahme auf dem Lieferschein vermerkt werden. Tritt der Mangel erst später auf, muss er CONZE DRUCK in Schriftform innerhalb von 3 Tagen nach dem Auftreten mitgeteilt werden. Im Gewährleistungsfalle beschränken sich die Rechte des Auftraggebers zunächst auf Nachbesserung. Erst wenn zwei Nachbesserungen scheitern, ist der Auftraggeber zur Minderung be­rech­tigt. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Käufer Änderungen oder Instandsetzungen ohne vor­herige Zustimmung von CONZE DRUCK vorgenommen oder veranlasst hat. Bei durch den Kunden selbst an­gelieferten Folien übernimmt CONZE DRUCK keine Gewähr für dau­er­hafte Haftung und Ablösbarkeit. Ge­währ­leistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Technische Angaben beruhen ausschließlich auf Herstellerangaben. Kon­struck­tions- oder Form­än­de­run­gen, die auf die Ver­besserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

Vertragliches Rücktrittsrecht
CONZE DRUCK ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Gestaltung, dem Druck oder der Folierung auftreten. Dazu zählen insbesondere:
·  Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferer
·  Technische Störungen unserer Druckmaschinen
·  Ungeeignete Grafikdateien des Auftraggebers (z.B. Auflösung, Schriftarten, fehlende Farbangaben)
·  Ungeeigneter Zustand des Fahrzeuges

Allgemeine Bestimmungen
Für sämtliche Ansprüche, die aus der Ge­schäfts­beziehung mit der Firma CONZE DRUCK entstehen, ist deut­sches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist Paderborn. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts­bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Grafik- und Gestaltungsleistungen der Conze Druck GmbH & Co. KG, 34434 Borgentreich Stand 10.2000 I. Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Jeder uns erteilte Gestaltungsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Wenn nicht anders vereinbart gelten die Bestimmungen der $$ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werksvertragsbestimmungen des BGB.
  2. Für Entwürfe und Werkzeichnungen gilt das Urheberrechtgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtgesetzes gelten auch dann, wenn die nach $2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.
  4. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung des Auftragnehmers und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
  5. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm der Auftragnehmer in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß $31 Abs. 3 UrhG ein.
  6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen ohne gesonderte Vereinbarung kein Miturheberrecht.
II. Vergütung
  1. Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen: a) dem Entwurfshonorar b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar) c) dem Werkzeichnungshonorar
  2. Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Design-Leistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
  3. Werden diese Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Werkzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für das Copyright.
  4. Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftaggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird
III. Fälligkeit der Vergütung
  1. Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
  2. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
  3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten.
  4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Für die Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und die zu deren Vorbereitung erforderlichen Leistungen (Entwürfe, Werkzeichnungen etc.) gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gemäß §12abs.2Nr.7cUStG.
IV. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
  1. Sonderleistungen wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnung, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
  3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmer abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  5. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
V. Eigentumsvorbehalt
  1. An Entwürfen und Werkzeichnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
VI. Korrektur, Produktüberwachung und Belegmuster
  1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.
  2. Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
  3. Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.
  4. Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Er ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu Verwenden.
VII. Haftung
  1. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
  2. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
  3. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet der Auftragnehmer nicht.
  4. Soweit der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstellen.
  5. Der Auftragnehmer haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
VIII. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
  1. Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
  2. Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Auftragnehmer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.
IX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.